Zweck: Die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- (AHV) und Invalidenversicherung (IV) bezweckt die Deckung des Existenzgrundbedarfes bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter, Tod oder Invalidität des Versorgers.
Versicherte: Bei der AHV/IV sind obligatorisch alle Personen, welche in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten, versichert.
Beitragszeit: Die AHV/IV-Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar nach Erreichen des 17. Altersjahres; für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahres
Sie endet mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am Ende des Monats, in welchem das AHV-Rentenalter erreicht wird (Männer = 65. Altersjahr, Frauen = 63, ab 2005 64. Altersjahr)
Die wichtigsten Leistungen: - Alters- und Hinterlassenenleistungen - Invalidenrenten - Eingliederungsmassnahmen (medizinische oder berufliche)
Finanzierung: Die Finanzierung der AHV erfolgt nach dem Umlageverfahren; d.h. mit den eingenommenen Beiträgen werden die gleichzeitig fälligen Leistungen finanziert.
Beitragszahler: - Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen - Steuern und Zölle (Tabak, Alkohol) - Bund und Kantone
Zweck: Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Versicherte: Der beruflichen Vorsorge sind obligatorisch alle Arbeitnehmer unterstellt, deren Einkommen den Grenzlohn BVG überschreitet.
Beitragszeit: Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
Sie endet mit Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen, bei Tod oder Anspruch auf volle Invalidenleistung oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die wichtigsten Leistungen: - Alters- und Hinterlassenenleistungen - Invalidenrenten - Freizügigkeitsleistung beim Austritt
Finanzierung: Die Finanzierung in der beruflichen Vorsorge erfolgt grundsätzlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
Beitragszahler: - Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Zinserträge auf Vermögensanlagen
Selbstvorsorge: Jeder sorgt für sich und seine Familie entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten selber vor (Einzelversicherung, Säule 3a, 3b). Das Sparen in der 3. Säule wird steuerlich begünstigt.
Unterschiede gebundene und freie Vorsorge 3a/3b:
3a
3b mit periodische Prämien
3b mit Einmalprämie
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Laufzeit:
nur währen der Erwerbstätigkeit möglich, muss bis min. 5 Jahre vor das ordentliche AHV-Alter dauern
frei wählbar min 5 Jahre
dito
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Rückkauf:
nur im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungenmöglich
jederzeit möglich
dito
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Verpfändung:
nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für selbst genutztes Wohneigentum möglich
möglich
dito
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Belehnung:
nicht möglich
möglich
dito
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Stempelsteuer:
keine
keine
dito
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Steuerliche Abzugsfähig -keit vom Einkommen:
CHF 6'192.-- Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende mit BVG CHF 30'960.--
(max. 20% des Erwerbs- einkommens) für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ohne BVG
im Rahmen der Pauschalabüge für Personenversich-erungsprämien, d.h. im Allg. nichts
keine
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Einkommens- Steuer im Erlebensfall:
Bund: Einmalige Jahressteuer, getrennt vom übrigen Einkom-men.
Kantone: Einmalige Jahres-Steuer, getrennt vom übrigen Einkommen.
Auszahlung steuerfrei (min. Laufzeit 10 Jahre bei Fonds- gebundener Vers.)
Auszahlung steuerfrei, wenn die Laufzeit mind. 5 Jahre beträgt (10 Jahre bei fondsgebundener Lebensversicherung) und die Auszahlung nach dem 60. und der Abschluss vor dem 66. Altersjahr des Versicherten erfolgt
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Vermögens- Steuer:
keine
Steuerpflichtig mit dem Rück- kaufswert
dito
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Begünstigung:
im Rahmen der gesetz- lichen Vorgaben teil- weise bestimmbar